Das sind sehr gute Nachrichten und werden zu einer viel einfacheren Verteilung und Verwendung des Pfizer-Coronavirus-Impfstoffs beitragen. Nicht zuletzt wird die Impfarbeit in den Kommunen einfacher, sagt Geir Bukholm, Direktor für Infektionskontrolle am National Institute of Public Health.
Der BioNTech/Pfizer-Impfstoff muss normalerweise in speziellen Gefrierschränken bei -70 Grad gelagert werden. Was sich bei EMA jetzt ändert, ist, dass ungeöffnete Fläschchen bis zu einem Monat in Kühlschränken gelagert werden können, die eine Temperatur von 2 bis 8 Grad aufrechterhalten.
– Da die Zahl der nach Norwegen bestellten Dosen in Zukunft zunimmt, wird die verlängerte Lagerzeit in Kühlschränken es den Kommunen ermöglichen, Impfungen die ganze Woche über durchzuführen. Darüber hinaus sei die Wahrscheinlichkeit geringer, dass der Impfstoff durch die längere Lagerung im Kühlschrank verloren gehe, erklärt Bukholm.
Impfplan und Hausarzt
Das National Institute of Public Health bietet professionelle Beratung bei der Umsetzung des nationalen Impfprogramms. Norwegisches Institut für Gesundheit Die Öffentlichkeit gibt Empfehlungen zu den Zielen des Impfprogramms und zu den Zielgruppen der Impfung. Das NIPH gibt auch Empfehlungen dazu, wem Vorrang eingeräumt werden sollte, wenn nicht genügend Impfstoffe für alle Zielgruppen vorhanden sind. Es ist die Regierung, die über Ziele und Prioritäten entscheidet.
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Der Hausarzt wird dazu beitragen, dass Bewohnern auf der Prioritätenliste die Impfung gegen COVID-19 angeboten wird. Die Verpflichtung ist vorübergehend und gilt nur für Impfungen gegen COVID-19 (§ 6a). Die Einbeziehung von Hausärzten sollte sich an der individuellen Gemeindeplanung, den jeweils geltenden Richtlinien für die zu impfenden Personen und der Art und Weise, wie die Impfung in der Gemeinde durchgeführt werden soll, orientieren.
Dies gilt auch für Personen, die sich in Norwegen aufhalten
Bei der Beurteilung, ob eine Gemeinde verpflichtet ist, Personen, die sich vorübergehend in der Gemeinde aufhalten, gemäß Abschnitt zu impfen Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung ist eine detaillierte Beurteilung der Aufenthaltsdauer vorzunehmen. Sehr kurze Aufenthalte, z.B. im Zusammenhang mit einer Geschäftsreise oder einem Urlaubsaufenthalt, erfüllen nicht die vorübergehende Aufenthaltsvoraussetzung gemäß § XNUMX. Die Impfung im Rahmen des Impfprogramms stellt eine umfassende logistische Tätigkeit dar und der Impfstoff ist derzeit ein knappes Gut.