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Vorschlag für strengere Regeln für die Auslandsfinanzierung von Religionsgemeinschaften in Norwegen

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Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften, die Beiträge von Staaten annehmen, die das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit nicht respektieren, müssen Zuschüsse ablehnen können. Die Regierung schickt nun die vorgeschlagene gesetzliche Regelung zur Konsultation.

Es wird vorgeschlagen, dass der Staatsverwalter beschließen kann, die Gewährung eines Zuschusses abzulehnen

„Die Finanzierung von Religionsgemeinschaften in Norwegen aus dem Ausland, die das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit nicht respektieren, kann wichtige demokratische Werte untergraben, auf denen unsere Gesellschaft basiert, wie gegenseitiger Respekt, Toleranz, individuelle Religions- und Meinungsfreiheit usw.“ freie Wahl“, sagt Minister Kjell Ingolf Ropstad. 

Das beratende Memorandum schlägt vor, dass ein Staatsverwalter beschließen kann, einen Zuschuss abzulehnen, wenn eine religiöse oder philosophische Gemeinschaft in einem Kalenderjahr einen oder mehrere Beiträge in Höhe von insgesamt 35 NOK oder mehr von einem Staat erhält, der das Recht auf Religionsfreiheit und Meinungsfreiheit nicht respektiert. 

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Die Konkretisierung dieser Rechtsvorschrift wird derzeit zur Konsultation verschickt

Als das Storting letztes Jahr über ein neues Gesetz über Religionsgemeinschaften nachdachte, wurde eine Änderung des Gesetzes eingeführt, die religiösen oder philosophischen Gemeinschaften Subventionen verweigert, die Geld von Staaten erhalten, die die Religions- und Glaubensfreiheit nicht respektieren. Die Konkretisierung dieser Rechtsvorschrift wird derzeit zur Beratung vorgelegt. Wichtig ist, dass das System vorhersehbar und rechtssicher ist. Die Kriterien zur Beurteilung, welche Staaten die Religions- und Glaubensfreiheit nicht respektieren, müssen objektiv, transparent und einfach zu verwalten sein. Der Schwerpunkt sollte darauf liegen, ob das Land der UN-Konvention über bürgerliche und politische Rechte mit dem darin enthaltenen Art. 18 der Konvention. In dem Artikel geht es um das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit, unabhängig davon, ob das Land die Todesstrafe, körperliche Züchtigung oder Gefängnisstrafe für Apostasie oder Konvertierung zu einer anderen Religion verhängt, oder ob das Land die Todesstrafe für Blasphemie verhängt.

Ein Verbot der Aufnahme von Stipendien aus dem Ausland wird die neue gesetzliche Regelung jedoch nicht zur Folge haben.

„Religiöse und philosophische Gemeinschaften haben das Recht, Geld für Unternehmen zu sammeln, und Subventionen können nur dann verweigert werden, wenn die Gesellschaft Subventionen von Ländern erhält, die das Recht auf religiöse und philosophische Freiheit nicht respektieren“, sagt Ropstad.  

Sollte der Antragsteller mit den Einschätzungen der Landesverwaltung nicht einverstanden sein, besteht die Möglichkeit, auf dem üblichen Weg eine Beschwerde beim Ministerium für Kinder und Familie einzureichen.

Der Antrag wird nun bis zum 15. Oktober 2021 zur öffentlichen Konsultation gesendet.

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