. Hier finden Sie einen vorläufigen Überblick über die Maßnahmen, die zurückgezogen oder verlängert werden.
Arbeitslosengeld
- Endet Ihr Bezug von Arbeitslosengeld und Abfindung, verlängert sich dieser automatisch bis zum 31. Oktober 2021.
- Für Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, wird der Arbeitslosengeldsatz weiterhin nach einer Sonderregelung berechnet, die zu einer höheren Arbeitslosengeldzahlung führt.
- Sie können im Berichtszeitraum 60 Prozent Ihrer normalen Arbeitszeit arbeiten und trotzdem gekürztes Arbeitslosengeld beziehen
Krankengeld
Ab dem 1. Oktober wird das Krankengelderstattungsprogramm des Arbeitgebers für die Tage 4 bis 16 unterbrochen, wenn krankheitsbedingte Abwesenheit durch COVID-19 verursacht wird. Das Programm gilt jetzt nur noch für Krankenstand, die vor dem 1. Oktober beginnt.
Pflegegeld
- der Kindergarten oder die Schule wegen des Coronavirus geschlossen ist
- Das Kind kann aus besonderen Gründen des Infektionsschutzes den Kindergarten oder die Schule nicht besuchen
- Das Kind oder die Person, die es normalerweise betreut, befindet sich in Quarantäne
- Verdoppelung der Betreuungstage.
- Ab dem 4. Tag kann der Arbeitgeber kein ärztliches Attest verlangen.
- Möglichkeit, Betreuungstage auf eine andere Betreuungsperson zu übertragen, wenn der Kindergarten oder die Schule wegen des Coronavirus geschlossen ist.
. Einkommenssicherheit für Grenzgänger
Vergütungssystem für Selbstständige und Freiberufler
Zusatzleistung für Personen mit kurzem Aufenthalt in Norwegen
Andere Programme gültig bis Ende des Jahres
- Zahlung Urlaubsarbeitslosengeld für Menschendie im Jahr 2020 Arbeitslosengeld bezogen haben.
- Vereinfachte Ermittlung der Regelarbeitszeit bei der Beantragung von Arbeitslosengeld
- Aufgenommene Auszubildende, denen vor dem 1. Oktober 2021 Arbeitslosengeld zu Sonderkonditionen gewährt wurde, können ihr Arbeitslosengeld bis zum Jahresende behalten, sofern sie die Höchstlaufzeit nicht bereits erreicht haben.
- Befreiung von der Verpflichtung zur persönlichen Anwesenheit zur Inanspruchnahme einer Krankschreibung.
- Einkünfte aus Auftrags- und ehrenamtlichen Leistungen im Gesundheitswesen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, die vor dem 1. Januar 2022 erzielt werden, unterliegen nicht der Einkommenskürzung Menschen mit einer Rente Vertrag (AFP) aus der öffentlichen Hand.
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