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Polen. Änderungen im Straßenverkehr ab 1. Juni

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Ab dem 1. Juni muss ein Autofahrer, der sich einem Fußgängerüberweg nähert, seine Geschwindigkeit reduzieren, um Fußgänger, die sich auf dem Fußgängerüberweg befinden oder ihn betreten, nicht zu gefährden. Er ist außerdem verpflichtet, Fußgängern, die diesen Übergang betreten, Vorfahrt zu gewähren, einschließlich des Anhaltens des Fahrzeugs. Für die Einwohner Norwegens ist das nichts Neues, so steht es schon seit Jahren in der skandinavischen Straßenverkehrsordnung.

Im geänderten Straßenverkehrsgesetz ist Art. 26 Abschnitt

1 lautet wie folgt:

„Bei der Annäherung an einen Fußgängerüberweg ist der Fahrer verpflichtet, besondere Vorsicht walten zu lassen und die Geschwindigkeit zu reduzieren, um Fußgänger auf dem Übergang nicht zu gefährden. oder sie betreten und einem Fußgänger, der diese Kreuzung betritt oder betritt, Vorfahrt gewähren, vorbehaltlich des Absatzes. 1a.“

Absatz 1a lautet wie folgt:

„Bei der Annäherung an einen Fußgängerüberweg ist ein Straßenbahnfahrer verpflichtet, besondere Vorsicht walten zu lassen, die Geschwindigkeit zu reduzieren, um Fußgänger auf dem Übergang nicht zu gefährden, und Fußgängern auf dem Übergang Vorfahrt zu gewähren.“

Darüber hinaus wurde es in der Kunst hinzugefügt. 13 Abschnitt 1a: 

„Ein Fußgänger auf einem Zebrastreifen hat Vorrang vor einem Fahrzeug. Ein Fußgänger betritt den Übergang Fußgänger haben Vorrang vor Fahrzeugen, mit Ausnahme von Straßenbahnen.

Neu ist der Zusatz in Art. 14 des folgenden Eintrags:

„Es ist verboten (…), beim Betreten oder Überqueren der Straße oder Strecke ein Telefon oder ein anderes elektronisches Gerät zu benutzen. Dies gilt auch für Situationen, in denen das Betreten oder Überqueren eines Fußgängerüberwegs in einer Weise eingeschränkt wird, die die Beobachtung der Situation auf der Straße einschränkt.

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Straßenverkehrsexperten weisen darauf hin, dass es im Straßenverkehrsrecht keinen Begriff wie „Betreten eines Fußgängerüberwegs“ gibt, was zu einigen Auslegungszweifeln führen kann. Glücklicherweise hat Art. 14 Punkte 1 der Straßenverkehrsordnung, die „das Betreten der Straße (...) unmittelbar vor einem fahrenden Fahrzeug verbietet“. „Auch am Fußgängerüberweg.“

Änderungen im Straßenverkehr ab 1. Juni. Autobahnen und bebaute Gebiete

Der Fahrer eines Fahrzeugs während der Fahrt auf einer Autobahn und Schnellstraße ab dem 1. Juni. Er ist verpflichtet, einen Mindestabstand zwischen dem von ihm geführten Fahrzeug und dem vor ihm fahrenden Fahrzeug auf der gleichen Spur einzuhalten. Diese Distanz, ausgedrückt in Metern, ist definiert als mindestens die Hälfte der Zahl, die die Geschwindigkeit des vom Fahrer gefahrenen Fahrzeugs, ausgedrückt in Kilometern pro Stunde, bestimmt. Beim Überholen gilt diese Regelung nicht.

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