Steuervorschriften – Virtuelle Vermögenswerte
Alle Einkünfte aus virtuellen Vermögenswerten sind steuerpflichtig.
Virtuelle Vermögenswerte wie Kryptowährungen, digitale Token und andere digitale Werte gelten steuerlich als Vermögenswerte. Einkünfte aus Vermögen gelten als Kapitaleinkünfte und werden mit 22 % besteuert.
Virtuelle Vermögenswerte sollen gem. in die Berechnung der Vermögensteuer einbezogen werden Marktwert ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Einkünfte erzielt wurden.
Virtuelle Vermögenswerte unterliegen den allgemeinen Regeln der Vermögenssteuer. Sie fallen nicht unter die Befreiungen und besonderen Steuervorschriften, die für die gemeinsame Währung (FIAT), Aktien, Anleihen, Finanzinstrumente oder andere Arten von Vermögenswerten gelten, die unter besondere Befreiungsvorschriften fallen. Dies bedeutet unter anderem, dass die Befreiungsmethode nicht für virtuelle Vermögenswerte gilt und dass der Aufwärtsanpassungsfaktor für Eigenkapitalerträge keine Anwendung findet.
Die Besteuerung virtueller Vermögenswerte sollte für jedes Produkt/jede Dienstleistung separat beurteilt werden. Wie das Produkt oder die Leistung heißt, ist für diese Bewertung nicht ausschlaggebend.
Beispiel
Die Erstattung oder Ausgabe kann als Zins bezeichnet werden und ist daher kein Zinsertrag oder Zinsaufwand im Sinne des Steuerrechts.
Implementierung
Unter Verwertung versteht man die entgeltliche Übertragung von Eigentumsrechten und das Erlöschen von Eigentumsrechten. Ein typisches Umsetzungsbeispiel ist Verkauf und Tausch. Beispielsweise gilt der Verkauf eines virtuellen Vermögenswerts gegen Zahlung eines anderen virtuellen Vermögenswerts als steuerliche Verwertung. Ein weiteres Beispiel wäre der Verlust oder die Zerstörung eines Vermögenswerts. Ein Geschenk zu machen ist keine Erfüllung.
Einnahmen aus der Umsetzung
Wenn ein virtueller Vermögenswert verkauft oder anderweitig verwertet wird, entsteht ein steuerpflichtiger Gewinn oder abzugsfähiger Verlust. Bei virtuellen Vermögenswerten wie Kryptowährungen und anderen Token bedeutet dies, dass alle Transaktionen zwischen zwei oder mehreren Parteien in der Regel eine oder mehrere Ausführungen darstellen.
Der realisierte Gewinn/Verlust ist die Differenz zwischen dem Ausgabewert und dem Eingabewert des aktuellen virtuellen Vermögenswerts, angepasst um etwaige mit der Transaktion verbundene Kosten. Weitere Informationen zur Gewinn-/Verlustberechnung .
Wenn Sie als Unternehmen mit virtuellen Vermögenswerten handeln, sollten Ausführungsgewinne/-verluste nicht in Ihre persönliche Einkommensberechnung einbezogen werden.
anderes Einkommen
Der Abbau virtueller Vermögenswerte durch Verifizierungsaktivitäten stellt unabhängig vom verwendeten Protokoll Einnahmen dar.
Beispiele hierfür sind Proof-of-Work (Mining) und Proof-of-Stake.
Weitere Einkünfte können unter anderem entstehen aus: DeFi i nicht fungible Token (NFTs) .
Wenn Sie virtuelle Vermögenswerte in Form von Forks oder ähnlichen Mitteln erhalten haben, gilt der Marktwert zum Zeitpunkt des Erhalts als Einkommen. Oft liegt der Marktwert zum Zeitpunkt des Erhalts bei Null und wird dann zum Eingabewert für die anschließende Berechnung des Gewinns/Verlustes bei der Realisierung.
Bei der Berechnung des persönlichen Einkommens werden bergbauliche Einkünfte berücksichtigt, die für Selbstständige eine gewerbliche Tätigkeit darstellen.
. Kosten und Abzüge
Wenn Sie Ausgaben im Zusammenhang mit Einnahmen aus virtuellen Vermögenswerten haben, haben Sie möglicherweise Anspruch darauf, diese abzuziehen. Die Kosten für die Erzielung von Erträgen aus virtuellen Vermögenswerten gelten als Kapitalkosten und sind mit einem Satz von 22 % abzugsfähig. In der Praxis werden Kosten in der Regel in der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. beim Bergbau/Bergbau in der Gewinn- und Verlustrechnung abgezogen und mindern das zu versteuernde Einkommen bzw. erhöhen den steuerlichen Verlust.
Sie können investitionsbezogene Kosten oder Erträge aus virtuellen Vermögenswerten nur dann abziehen, wenn Sie die Kosten dokumentieren können.