Das Arbeitsumweltgesetz gibt Ihnen keinen Anspruch darauf, sich während der Arbeitszeit frei zu nehmen, um einen Arzt oder Zahnarzt aufzusuchen. Allerdings gibt es an vielen Arbeitsplätzen unterschiedliche Regelungen.
Das Arbeitsumweltgesetz enthält keine Bestimmungen, die einen Anspruch auf bezahlte oder unbezahlte Freistellung für Besuche bei einem Arzt, Physiotherapeuten usw. einräumen würden. Wenn Sie haben solche Besuche während der Arbeitszeit durchzuführen, müssen Sie sich die Freistellung von der Arbeit auf andere Weise, z. B. durch Urlaub, verschaffen. Es stimmt, dass das Umweltgesetz Die Arbeit umfasst einige Bestimmungen in Kapitel 12, die im Einzelfall gelten. Gemäß Abschnitt 12-9 1 hat ein Arbeitnehmer, der ein Kind betreut, Anspruch auf Urlaub, wenn das Kind bei ärztlichen Untersuchungen oder anderen Kontrolluntersuchungen krankheitsbedingt betreut werden muss. Gemäß § 12-1 hat eine schwangere Arbeitnehmerin Anspruch auf bezahlten Urlaub im Zusammenhang mit der Schwangerschaftsüberwachung. Sofern die Besichtigung nicht außerhalb der Arbeitszeiten stattfinden kann.
An vielen Arbeitsplätzen gelten für kurzfristige Abwesenheiten andere Regelungen, als sie sich aus dem Arbeitsumweltgesetz ergeben. An vielen Arbeitsplätzen gibt es Lösungen, die den Mitarbeitern das Recht einräumen, während der Arbeitszeit ohne Lohnabzug einen Arzt, Zahnarzt etc. aufzusuchen. Es ist daher notwendig, in Ihrem individuellen Arbeitsvertrag, dem geltenden Tarifvertrag oder anderen Vereinbarungen zu prüfen, was für solche kurzfristigen Abwesenheiten gilt.
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